Fragen zur Einreise aus der Ukraine, zu Unterkünften und Hilfsangeboten beantwortet unter anderem das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf seiner Webseite www.germany4ukraine.de. Die Informationen sind zudem auf ukrainisch, russisch und englisch übersetzt.

Ein Auszug zu häufig gestellten Fragen:

Was passiert nach der Einreise? Wo kann ich mich in Deutschland anmelden und wo erhalte ich Unterkunft und Verpflegung?

Das Verfahren gliedert sich in vier Schritte, und zwar in dieser Reihenfolge: Erste Registrierung, Verteilung an einen Wohnort (bei Sozialleistungsbezug), Anmeldung der Wohnanschrift am Zielort und Beantragung eines Aufenthaltstitels.

Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben sowie ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, sind bis zum 31. August 2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Für die gesamte EU und damit auch für Deutschland gilt zumindest folgende Regelung: Ukrainische Staatsangehörige können sich mit einem biometrischen Pass 90 Tage (zusammengerechnet für alle Schengen-Staaten) frei in der EU aufhalten bzw. innerhalb der EU bewegen.

In diesem Fall ist eine Erstregistrierung in Deutschland zunächst nicht zwingend notwendig. Ab dem Moment allerdings, in dem Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland um staatliche Unterstützung in Form von Unterbringung, Versorgung oder Sozialleistungen bitten, ist eine Registrierung erforderlich. Um registriert zu werden und staatliche Unterstützung zu erhalten, wenden Sie sich an eine Aufnahmeeinrichtung an Ihrem Aufenthaltsort oder die Polizei.

Bei der Registrierung wird Ihnen, wenn Sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen, auch mitgeteilt, wo Sie in Deutschland zunächst wohnen sollen. Diese Verteilung ist notwendig, damit nicht einzelne Städte allen Aufwand mit der Versorgung der Kriegsflüchtlinge haben.

Wenn Sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen und keine private und dauerhafte Unterkunft gefunden haben, werden Sie also normalerweise an einen bestimmten Ort verteilt, damit nicht nur wenige Städte und Gemeinden den Aufwand tragen müssen. In diesem Fall sollten Sie den Antrag auf einen Aufenthaltstitel erst dann stellen, wenn klar ist, an welchen Ort Sie verteilt worden sind. Denn die für diesen Ort zuständigen Behörden sind dann auch für Sozialleistungen und für Ihren Aufenthaltstitel zuständig.

Wenn Sie hingegen für Ihre Versorgung zunächst selbst aufkommen können, weil Sie beispielsweise bei Freunden oder Verwandten wohnen, werden bei der Registrierung in der Regel nur Ihre Daten aufgenommen. Sie können Ihre Unterkunft dann frei wählen und werden nicht verteilt.

Als Nachweis Ihrer Registrierung wird Ihnen in der Regel ein sogenannter Ankunftsnachweis ausgestellt, mit dem Sie sich an das Sozialamt vor Ort wenden können, welches für die Gewährung der Leistungen zuständig ist.

Wenn Sie an dem Zielort angekommen sind, melden Sie sich bitte bei der Meldebehörde an. Wenn Sie eine Sammelunterkunft beziehen, erhalten Sie dort auch Auskunft, wie die Meldung abläuft.

Die Anmeldung bei einer Meldebehörde oder auch die Registrierung, nach der ein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, ist nicht automatisch eine Beantragung eines Aufenthaltstitels. Dieser ist der nächste Schritt. Achten Sie darauf, dass auch dieser Antrag gestellt wird. Manchmal geschieht dies zusammen mit den vorherigen Schritten: Fragen Sie im Zweifel nach. Wenn Sie ein Dokument namens „Fiktionsbescheinigung“ oder eine Quittung einer Online-Beantragung für einen Aufenthaltstitel erhalten haben, haben Sie einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel hingegen bereits gestellt.

Wichtig: Der Ankunftsnachweis ist noch kein Aufenthaltstitel. Den Aufenthaltstitel müssen Sie – und zwar erst, nachdem klar ist, wo Sie vorerst wohnen werden – bei dem für diesen Ort zuständigen Ausländerbehörde stellen. Wenn Sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen, ist also erst eine Verteilentscheidung notwendig. Erst danach beantragen Sie den Aufenthaltstitel.

Sollte es nach der Beantragung eines Aufenthaltstitels doch noch zu einem Umzug kommen: Bitte informieren Sie dann die Ausländerbehörde über Ihre neue Adresse. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der jeweiligen Ausländerbehörde.

An zahlreichen Bahnhöfen sind darüber hinaus kommunale Anlaufstellen eingerichtet, an die Sie sich wenden können, sollten Sie Unterstützung benötigen.

Unbegleitete Minderjährige wenden sich bitte an das nächstgelegene Jugendamt, das sich um alle weiteren Schritte kümmern wird.